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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 17 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 3. Kennzeichnungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 3. Kennzeichnungspflicht

1. Unmittelbar nach dem Erlegen und Auffinden des Beutetiers muss die Jägerin oder der Jäger an einer Achillessehne des erlegten Tiers eine offizielle Kunststoffplombe (AJF GR/GL und Laufnummer) anbringen. Dies betrifft jegliches Schalenwild, unabhängig von seinem Verwendungszweck. Die Kunststoffplombe darf erst beim Zerlegen des Wildkörpers entfernt werden.

2. Die Plomben werden bei der jährlichen Patentausgabe jeder Jägerin und jedem Jäger abgegeben. Weitere Plomben können während der Jagd bei der Wildhut, den Auswertungsstellen des Amts und beim Bündner Naturmuseum bezogen werden.

3. Erlegte Tiere, die im Gelände oder in Jagdhütten zerlegt werden, sind vorgängig der Wildhut zu melden.

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