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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 16 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 2. Abgabe der Abschusslisten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 2. Abgabe der Abschusslisten

1. Alle Abschusslisten der jeweiligen Jagd sind innert fünf Tagen nach Ende der betreffenden Jagdart (Datum des Poststempels) jener Patentausgabestelle, bei der das Jagdpatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.

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