740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 15 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschusskontrolle 1. Eintrag in die Abschussliste
Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschusskontrolle 1. Eintrag in die Abschussliste
1. Rechtmässig und widerrechtlich erlegtes Wild ist sofort nach dem Abschuss mit Kugelschreiber vollständig in die amtliche Abschussliste einzutragen oder in der digitalen Abschussliste zu erfassen. Für jeden Abschuss sind Tierart, Geschlecht, die nächstgelegene Ortschaft, der Lokalname, die Höhe über Meer und die Nummer des Erfassungssektors obligatorisch einzutragen. Vögel können am Schluss eines Jagdtages eingetragen werden, sofern die Abschusszahl für die betreffende Vogelart nicht beschränkt ist.
2. Vor der Abgabe der Abschussliste hat die Jägerin oder der Jäger die Richtigkeit der gemachten Angaben mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift zu bestätigen.