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Art. 14 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Umgang mit erlegtem Niederwild

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Umgang mit erlegtem Niederwild

1. Erlegtes Niederwild und Teile davon, welche mit Bleispuren kontaminiert sein könnten, müssen so entsorgt werden, dass sie für Greifvögel und Raubwild nicht erreichbar sind.

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