740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 14 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Umgang mit erlegtem Niederwild
Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Umgang mit erlegtem Niederwild
1. Erlegtes Niederwild und Teile davon, welche mit Bleispuren kontaminiert sein könnten, müssen so entsorgt werden, dass sie für Greifvögel und Raubwild nicht erreichbar sind.