740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 13 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Campieren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Campieren
1. Für die Ausübung der Jagd sind das Aufschlagen von Zelten und Blachen sowie die Benützung von Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Motorfahrzeugen zur Übernachtung nur auf gekennzeichneten Campingplätzen gestattet.
2. Bauliche Massnahmen zum Einrichten von Schlafplätzen sowie das Anlegen von Depots, Vorräten und dergleichen sind verboten.