740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 12 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 5. Abtransport von Schalenwild an jagdfreien Tagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 5. Abtransport von Schalenwild an jagdfreien Tagen
1. Der Abtransport von erlegtem Schalenwild an einem jagdfreien Tag ist der Wildhut vorgängig zu melden.