Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 12 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 5. Abtransport von Schalenwild an jagdfreien Tagen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 5. Abtransport von Schalenwild an jagdfreien Tagen

1. Der Abtransport von erlegtem Schalenwild an einem jagdfreien Tag ist der Wildhut vorgängig zu melden.

← Art. 11 Jagdbetriebsvorschriften; JBV Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Geltungsbereich Art. 13 Jagdbetriebsvorschriften; JBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →