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Art. 9 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Aufbewahren von Jagdwaffen

Jagdwaffen
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Art. 9 RJV · Aufbewahren von Jagdwaffen

1. Die Jägerin oder der Jäger hat beim Verlassen des Jagdgebietes die Jagdwaffe mitzunehmen.

2. Ausserhalb der Jagdzeit dürfen Jagdwaffen und Wildfallen nicht im Jagdgebiet aufbewahrt werden.

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