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Art. 8 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - 2. Kontrolle und Eintrag im Jagdpatentbüchlein

Jagdwaffen
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Art. 8 RJV · 2. Kontrolle und Eintrag im Jagdpatentbüchlein

1. Für den Jagdgebrauch bestimmte Waffen müssen einwandfrei funktionieren und gesichert beziehungsweise entspannt werden können. Vor deren Verwendung müssen sie kontrolliert und im Jagdpatentbüchlein der Jägerin oder des Jägers eingetragen werden.

2. ...

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