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Art. 7 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Waffenkontrolle 1. Aufsicht und Haftpflichtversicherung

Jagdwaffen
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Art. 7 RJV · Waffenkontrolle 1. Aufsicht und Haftpflichtversicherung

1. Die Aufsicht über die Waffenkontrolle obliegt dem Amt für Jagd und Fischerei. Es bezeichnet die zur Kontrolle ermächtigten Personen und erlässt die nötigen Weisungen.

2. Für die Durchführung der Waffenkontrolle schliesst der Kanton eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab.

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