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740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 6 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Ausweise

Jagdpatente
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Art. 6 RJV · Ausweise

1. Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung das Patentbüchlein, das Jagdpatent und die Abschussliste mitzuführen und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorzuweisen.

2. ...

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