740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 6 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Ausweise
Jagdpatente
Art. 6 RJV · Ausweise
1. Die Jägerin oder der Jäger hat bei der Jagdausübung das Patentbüchlein, das Jagdpatent und die Abschussliste mitzuführen und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorzuweisen.
2. ...