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740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 5 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Überprüfung der Angaben

Jagdpatente
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Art. 5 RJV · Überprüfung der Angaben

1. Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patentausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhalts wird die Abgabe des Patentes oder der Gästekarte verweigert.

2. Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt für Jagd und Fischerei eine Verfügung über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).

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