Art. 4 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Unterlagen
Art. 4 RJV · Unterlagen
1. Beim Lösen des Patentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis, das Jagdpatentbüchlein und der Ausweis über die gesetzliche Haftpflichtversicherung vorzuweisen. Überdies ist das Formular mit der persönlich unterzeichneten Bestätigung einzureichen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes vorliegen.
a) * ...
b) * ...
1bis ...
2. Jägerinnen und Jäger mit Wohnsitz in einer Bündner Gemeinde haben auf dem Formular überdies schriftlich zu bestätigen, dass sie seit drei aufeinanderfolgenden Monaten ihren Wohnsitz im Kanton Graubünden haben.
3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat mit dem entsprechenden Formular zu belegen, dass die Jagdwaffe persönlich eingeschossen und die Schiesspflicht erfüllt worden ist.