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740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 36 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Wertersatz

Jagdpolizei
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Art. 36 RJV · Wertersatz

1. Der Wertersatz bei Vergehen gemäss Artikel 52 des kantonalen Jagdgesetzes wird durch die Strafbehörde festgelegt.

2. Ist widerrechtlich erlegtes Wild aufgrund einer strafbaren Handlung bereits verwertet worden oder kann dieses aus anderen Gründen nicht beigebracht werden, ist der Wert eines gleichwertigen, lebenden Tieres zu bezahlen.

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