740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 35 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - 2. Kosten
Jagdpolizei
Art. 35 RJV · 2. Kosten
1. Wird das Wild als jagdbar beurteilt, trägt der Kanton die Kosten für die Erstellung des Gutachtens.
2. Ist das Wild laut Gutachten widerrechtlich erlegt worden und wird dieses Ergebnis anerkannt, hat die Jägerin oder der Jäger die Kosten zu übernehmen.
3. Erfolgt die Beurteilung der Jagdbarkeit durch eine richterliche Instanz, befindet diese über die Überbindung der Kosten.