740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 34 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Beurteilung der Jagdbarkeit 1. Gutachten
Jagdpolizei
Art. 34 RJV · Beurteilung der Jagdbarkeit 1. Gutachten
1. Beurteilt die Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar und wird dieser Entscheid nicht anerkannt, holt das Amt für Jagd und Fischerei auf schriftliches Ersuchen der Jägerin oder des Jägers ein Gutachten ein.