Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 34 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Beurteilung der Jagdbarkeit 1. Gutachten

Jagdpolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 RJV · Beurteilung der Jagdbarkeit 1. Gutachten

1. Beurteilt die Wildhut erlegtes Wild als nicht jagdbar und wird dieser Entscheid nicht anerkannt, holt das Amt für Jagd und Fischerei auf schriftliches Ersuchen der Jägerin oder des Jägers ein Gutachten ein.

← Art. 33 RJV Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Aufsicht und Information Art. 35 RJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →