740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 33 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Selbstanzeige
Jagdpolizei
Art. 33 RJV · Selbstanzeige
1. Eine Selbstanzeige im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des kantonalen Jagdgesetzes liegt vor, wenn die Jägerin oder der Jäger diesen Willen durch entsprechendes Verhalten bekundet. Der Abschuss ist sofort mit dem Vermerk „Anzeige“ in die Abschussliste einzutragen, das Wild ordnungsgemäss aufzubrechen und die Anzeige unverzüglich der Wildhut zu erstatten.
2. Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit des erlegten Tieres, ist der Abschuss mit dem Vermerk „Kontrolle“ in die Abschussliste einzutragen. Im Übrigen gilt Absatz 1 dieser Bestimmung.