740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 32 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Wildernde Hunde
Jagdpolizei
Art. 32 RJV · Wildernde Hunde
1. Hunde, die sich unbeaufsichtigt in den Wildeinständen herumtreiben und Wildspuren aufnehmen, Wild verfolgen, Wild hetzen oder reissen, gelten als wildernde Hunde.
2. Hunde dürfen nur von Wildhütern erlegt werden, wenn sie Wild gerissen oder wiederholt gewildert haben.