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Art. 31 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Stellung der amtlichen Jagdaufsichtsorgane

Jagdpolizei
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Art. 31 RJV · Stellung der amtlichen Jagdaufsichtsorgane

1. Die Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes richten sich nach der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

2. Die Jagdaufsichtsorgane haben namentlich alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung anzuzeigen, bei Verdacht einer strafbaren Handlung die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln.

3. Sie sind insbesondere berechtigt, sich die Jagdausweise vorweisen zu lassen, Fahrzeuge zu kontrollieren, Rucksäcke, Weidtaschen und Transportmittel zu untersuchen sowie widerrechtlich erlegtes Wild und widerrechtlich verwendete Waffen, Jagdgeräte und Hilfsmittel sicherzustellen.

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