740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 30 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Abschuss- und Fangprämien
Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
Art. 30 RJV · Abschuss- und Fangprämien
1. Die Gemeinden können für den Abschuss von Dachsen, Füchsen sowie Edel- und Steinmardern Prämien entrichten.
2. Sie regeln die Voraussetzungen für die Gewährung der Abschuss- und Fangprämien und führen die hierfür notwendige Kontrolle über die getätigten Abschüsse und Fänge.