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740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 30 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Abschuss- und Fangprämien

Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
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Art. 30 RJV · Abschuss- und Fangprämien

1. Die Gemeinden können für den Abschuss von Dachsen, Füchsen sowie Edel- und Steinmardern Prämien entrichten.

2. Sie regeln die Voraussetzungen für die Gewährung der Abschuss- und Fangprämien und führen die hierfür notwendige Kontrolle über die getätigten Abschüsse und Fänge.

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