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Art. 3 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Patentausgabestellen

Jagdpatente
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Art. 3 RJV · Patentausgabestellen

1. Jagdpatente können bei den vom Amt für Jagd und Fischerei bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden.

2. Das Amt publiziert die Patentausgabestellen im Kantonsamtsblatt.

3. ...

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