740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 29 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Selbsthilfemassnahmen
Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
Art. 29 RJV · Selbsthilfemassnahmen
1. Grundeigentümer und Pächter dürfen nach vorgängiger Orientierung der Wildhut Füchse, Dachse, Marder und verwilderte Hauskatzen einfangen oder erlegen, wenn diese zu Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden vordringen oder in diese eindringen.
2. Ringeltauben, Türkentauben, Amseln, Wacholderdrosseln, Eichelhäher, Elstern, Raben- und Nebelkrähen, Kolkraben, Stare sowie Haus- und Feldsperlinge dürfen nur eingefangen oder erlegt werden, wenn dies zum Schutz von Hausgärten oder landwirtschaftlichen Kulturen notwendig ist.
3. Eingefangene oder erlegte Tiere sind umgehend dem zuständigen Wildhüter zu melden.