740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 28 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
Art. 28 RJV · Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
1. Die Bewilligung zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel wird vom Amt für Jagd und Fischerei erteilt.
2. Das Amt äussert sich gegenüber den zuständigen Bundesbehörden auch zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel.