Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 27 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Präparation von geschützten Tieren

Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
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Art. 27 RJV · Präparation von geschützten Tieren

1. Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich beim Amt für Jagd und Fischerei registrieren lassen.

2. Meldungen zur Präparation der in Artikel 5 Absatz 3 der eidgenössischen Jagdverordnung aufgeführten geschützten Arten sind ebenfalls dem Amt zu erstatten.

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