740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 27 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Präparation von geschützten Tieren
Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
Art. 27 RJV · Präparation von geschützten Tieren
1. Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich beim Amt für Jagd und Fischerei registrieren lassen.
2. Meldungen zur Präparation der in Artikel 5 Absatz 3 der eidgenössischen Jagdverordnung aufgeführten geschützten Arten sind ebenfalls dem Amt zu erstatten.