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740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 25 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Schutz des Wildes vor Störungen

Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
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Art. 25 RJV · Schutz des Wildes vor Störungen

1. Das Verwenden von Suchlampen, Halogenlampen, Scheinwerfern und ähnlichen künstlichen Lichtquellen zum Aufsuchen und Beobachten von Wild ist während des ganzen Jahres verboten.

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