740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 25 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Schutz des Wildes vor Störungen
Wildschutz, Selbsthilfemassnahmen, Abschuss- und Fangprämien
Art. 25 RJV · Schutz des Wildes vor Störungen
1. Das Verwenden von Suchlampen, Halogenlampen, Scheinwerfern und ähnlichen künstlichen Lichtquellen zum Aufsuchen und Beobachten von Wild ist während des ganzen Jahres verboten.