Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 24 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - 2. Schweizerischer Nationalpark

Ausübung der Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 RJV · 2. Schweizerischer Nationalpark

1. Wechselt angeschossenes Wild in den Schweizerischen Nationalpark, ist die Parkdirektion zu benachrichtigen. Das Betreten des Parkes oder die Nachsuche darf erst nach deren Zustimmung erfolgen.

← Art. 23 RJV Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Aufsicht und Information Art. 25 RJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →