740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 24 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - 2. Schweizerischer Nationalpark
Ausübung der Jagd
Art. 24 RJV · 2. Schweizerischer Nationalpark
1. Wechselt angeschossenes Wild in den Schweizerischen Nationalpark, ist die Parkdirektion zu benachrichtigen. Das Betreten des Parkes oder die Nachsuche darf erst nach deren Zustimmung erfolgen.