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Art. 23 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Nachsuche 1. Wildschutzgebiete

Ausübung der Jagd
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Art. 23 RJV · Nachsuche 1. Wildschutzgebiete

1. Wechselt angeschossenes Wild in ein Wildschutzgebiet und verendet in Sichtweite, darf die Jägerin oder der Jäger das Schutzgebiet betreten und das Wild an Ort aufbrechen und versorgen. Vor dem Abtransport der Beute ist die Wildhut zu benachrichtigen.

2. Verendet das Wild nicht in Sichtweite, hat die Schützin oder der Schütze nebst dem eigenen Standort und dem Anschussort des Wildes auch den Ort des Zutrittes in das Schutzgebiet kenntlich zu machen. Die Nachsuche darf erst mit Zustimmung der Wildhut aufgenommen werden.

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