740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 22 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Eigentum an der Beute
Ausübung der Jagd
Art. 22 RJV · Eigentum an der Beute
1. Wird Wild von mehreren Personen beschossen, gehört es der Jägerin oder dem Jäger, welche oder welcher den ersten tödlichen Schuss anbrachte.
2. Wird Wild bei der Ausübung der Jagd mit Jagdhunden von nicht beteiligten Jägerinnen oder Jägern erlegt, gehört es dem Hundeführer. Den Eintrag in die Abschussliste hat die Erlegerin oder der Erleger vorzunehmen.
3. Bei Nachsuchen erlischt das Recht auf die Beute erst, wenn die Suche aufgegeben wird.