740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 21 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Verhalten nach dem Schuss
Ausübung der Jagd
Art. 21 RJV · Verhalten nach dem Schuss
1. Nach dem Schuss sind Verhalten und Fluchtweg des Tieres genau zu beobachten. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der eigene Standort und der Anschussort des Wildes zu kennzeichnen. Am Schussort ist vorsichtig nach Pirschzeichen zu suchen. Sind die Pirschzeichen ungünstig für das Auffinden des Tieres, ist ein Schweisshund anzufordern.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK1 2022 23 · gr (Art. 21 RJV)
Prosecutor v. Defendant on Hunting Legislation and Tracking Dog Obligation
The acquittal is based on the finding that the defendant complied with the obligations set out in this provision regarding conduct after shooting.