740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 2 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Jagdpatentbüchlein
Jagdpatente
Art. 2 RJV · Jagdpatentbüchlein
1. Das Jagdpatentbüchlein ist persönlich und nicht übertragbar. Es enthält die Personalien, ein Passfoto sowie den Ausweis über die Waffenkontrolle und die Eignungsprüfung.
2. Die Jagdpatentbüchlein werden in der Regel alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls erneuert. Das Amt für Jagd und Fischerei ordnet die Überprüfung an und koordiniert diese mit der periodischen Waffenkontrolle.