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740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 19 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Ausnahmebewilligungen

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Art. 19 RJV · Ausnahmebewilligungen

1. Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 der eidgenössischen Jagdverordnung erteilt das Amt für Jagd und Fischerei. Dieses führt auch die Liste der berechtigten Personen.

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