740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 18 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Weitere verbotene Hilfsmittel
Hilfsmittel
Art. 18 RJV · Weitere verbotene Hilfsmittel
1. Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Fotofallen und Überwachungskameras sowie die im Bundesrecht entsprechend bezeichneten Hilfsmittel sind für die Jagdausübung verboten.
2. Die Regierung regelt in den Jagdbetriebsvorschriften das Verwenden von Funkgeräten und Mobiltelefonen.