740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 16 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Helikopter und weitere Fluggeräte
Hilfsmittel
Art. 16 RJV · Helikopter und weitere Fluggeräte
1. Die Benützung von Helikoptern oder anderen Fluggeräten (Deltasegler, Hängegleiter und dergleichen) zu Jagdzwecken ist verboten.
2. In Ausnahmefällen dürfen Helikopter mit vorgängiger Zustimmung der Wildhut für den Abtransport von Schalenwild verwendet werden.