Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 16 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Helikopter und weitere Fluggeräte

Hilfsmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 RJV · Helikopter und weitere Fluggeräte

1. Die Benützung von Helikoptern oder anderen Fluggeräten (Deltasegler, Hängegleiter und dergleichen) zu Jagdzwecken ist verboten.

2. In Ausnahmefällen dürfen Helikopter mit vorgängiger Zustimmung der Wildhut für den Abtransport von Schalenwild verwendet werden.

← Art. 15 RJV Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Aufsicht und Information Art. 17 RJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →