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Art. 14 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Motorfahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel
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Art. 14 RJV · Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Für die Fahrt ins Jagdgebiet dürfen fahrplanmässig verkehrende Eisenbahnen, öffentliche Strassentransportunternehmen (Postautokurse, Buslinien usw.) sowie die Seilbahnen nach Feldis/Veulden, Landarenca und Braggio benutzt werden.

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