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740.020 RJVOGC CH-GR

Art. 13 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - c) Ausnahmen für Jägerinnen und Jäger mit einer schweren Gehbehinderung

Motorfahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel
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Art. 13 RJV · c) Ausnahmen für Jägerinnen und Jäger mit einer schweren Gehbehinderung

1. Jägerinnen und Jägern mit einer schweren direkten Gehbehinderung können weitergehende Ausnahmen für die Benützung von Motorfahrzeugen bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind mit einem Arztzeugnis dem Amt für Jagd und Fischerei jeweils bis am 15. Juli des betreffenden Jahres einzureichen.

2. Das Amt entscheidet vor Jagdbeginn über die Gesuche. Um einen geordneten Jagdbetrieb zu gewährleisten, können die Bewilligungen mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

U 2008 96 · gr (Art. 13 Abs. 1 RJV)
Appeal Regarding Exceptional Hunting Permit Denial Due to Limited Mobility
Cited in the reasoning regarding the deadline for submitting applications for exception permits.
U 2008 96 · gr (Art. 13 RJV)
Appeal Regarding Exceptional Hunting Permit Denial Due to Limited Mobility
Cited in the reasoning to establish the specific condition (severe direct walking disability) required for obtaining the exception, which was central to the rejection of the application.