740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 12 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - b) Jagdbeginn, Jagdende, Transport von Schalenwild
Motorfahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel
Art. 12 RJV · b) Jagdbeginn, Jagdende, Transport von Schalenwild
1. Am Tag vor Jagdbeginn, am Tag vor Wiederaufnahme der Jagd nach einem Unterbruch und am Eidgenössischen Bettag dürfen Jägerinnen und Jäger in Jagdausrüstung ab 12.00 Uhr Motorfahrzeuge für die Fahrt ins Jagdgebiet verwenden oder mit der Jagdwaffe den Weg zu ihren Unterkünften antreten. Fahrzeuge müssen noch am gleichen Abend auf einem erlaubten Parkplatz abgestellt werden.
2. Vor einem jagdfreien Tag und am Ende der Hoch- und Niederjagd dürfen Motorfahrzeuge nach Ende der Schusszeit für die Heimfahrt verwendet werden.
3. Für den Transport von erlegtem Schalenwild dürfen Motorfahrzeuge benützt werden. Dabei dürfen die Mitglieder der Jagdgruppe mitfahren.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK1 2016 2 · gr (art. 12 cpv. 1 dell'Ordinanza governativa sulla caccia (OGC))
Prosecutor v. Individual Regarding Cantonal Hunting Regulation Violation
The appeal regarding the conviction based on this provision was rejected, confirming the acquittal in the lower court.