Art. 11 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - 2. Ausnahmen a) Fahrt ins Jagdgebiet
Art. 11 RJV · 2. Ausnahmen a) Fahrt ins Jagdgebiet
1. Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet wie folgt verwendet werden
a) bis innerhalb von Siedlungen, die mit blauweissen oder schwarzweissen Ortschaftstafeln gekennzeichnet sind;
b) bis zu Hospizen an Passstrassen;
c) bis zu den an Bundes- oder Kantonsstrassen gelegenen Talstationen von Berg-, Kabinen-, Gondel- oder Sesselbahnen;
d) bis zu den Bahnhöfen oder öffentlichen Haltestellen der SBB, RhB und MGB;
e) bis zu den Endstationen von öffentlichen Strassentransportunternehmen (Postautokurse, Buslinien usw.), die ganzjährig fahrplanmässig verkehren.
2. Die Regelungen gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung gelten auch für die Benützung von Motorfahrzeugen auf ausserkantonalem Gebiet, wenn das Parkieren zur Jagdausübung im Kanton Graubünden erfolgt.
3. Die Regierung kann in den Jagdbetriebsvorschriften ausserordentliche Parkplätze bezeichnen und abweichende Regelungen über das Verwenden von Motorfahrzeugen erlassen.