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Art. 10 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Verwenden von Motorfahrzeugen 1. Grundsatz

Motorfahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel
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Art. 10 RJV · Verwenden von Motorfahrzeugen 1. Grundsatz

1. Das Verwenden von Motorfahrzeugen zu Jagdzwecken ist während der Hoch- und Niederjagd untersagt, wenn die Jagdwaffe mitgeführt wird.

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