740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 10 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Verwenden von Motorfahrzeugen 1. Grundsatz
Motorfahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel
Art. 10 RJV · Verwenden von Motorfahrzeugen 1. Grundsatz
1. Das Verwenden von Motorfahrzeugen zu Jagdzwecken ist während der Hoch- und Niederjagd untersagt, wenn die Jagdwaffe mitgeführt wird.