740.020
RJVOGC
CH-GR
Art. 1 Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV) - Aufsicht und Information
Jagdpatente
Art. 1 RJV · Aufsicht und Information
1. Die Patentausgabe erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieses erteilt den Patentausgabestellen die nötigen administrativen Weisungen und sorgt für eine angemessene Information der Jägerschaft.