740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 9 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - b) Landwirtschaft
Jagdplanung
Art. 9 KJV · b) Landwirtschaft
1. Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.
2. Übermässig sind Schäden, wenn in einer Region der Ertragsausfall auf mehreren Flächen mehrmals 15 Prozent übersteigt.