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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 8 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 3. Wildschadensituation a) Forstwirtschaft

Jagdplanung
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Art. 8 KJV · 3. Wildschadensituation a) Forstwirtschaft

1. Der am Wald verursachte Wildschaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.

2. Die Einwirkungen sind tragbar, wenn regional auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist.

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