740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 7 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 2. Untersuchung des Wildes
Jagdplanung
Art. 7 KJV · 2. Untersuchung des Wildes
1. Das zuständige Amt stellt den allgemeinen Zustand und insbesondere den Gesundheitszustand der Wildbestände fest. Dazu untersucht es erlegtes Wild, eingefangene Tiere sowie Fallwild.