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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 7 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - 2. Untersuchung des Wildes

Jagdplanung
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Art. 7 KJV · 2. Untersuchung des Wildes

1. Das zuständige Amt stellt den allgemeinen Zustand und insbesondere den Gesundheitszustand der Wildbestände fest. Dazu untersucht es erlegtes Wild, eingefangene Tiere sowie Fallwild.

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