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Art. 6 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Grundlagenbeschaffung 1. Bestandesaufnahmen

Jagdplanung
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Art. 6 KJV · Grundlagenbeschaffung 1. Bestandesaufnahmen

1. Das zuständige Amt erfasst die Verbreitung der Wildbestände und ermittelt die Bestände.

2. Mit den Bestandesaufnahmen werden die Grösse, die Geschlechter- und Altersstruktur sowie die Entwicklung der Wildbestände erfasst.

3. Das zuständige Amt setzt die einzelnen Bestände in Beziehung zu den anderen Wildarten, zum Nahrungsangebot und zur Deckung und beurteilt die tragbare Grösse.

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