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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 5 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Umfang

Jagdplanung
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Art. 5 KJV · Umfang

1. Die Jagd ist für das Steinwild sowie das Hirsch-, Reh- und Gemswild zu planen.

2. Die Jagdplanung für das Steinwild erfolgt nach Massgabe des Bundesrechtes.

3. Für die übrigen Wildarten hat eine Jagdplanung zu erfolgen, wenn dies zum Schutz der Art selbst, zur Begrenzung der Wildschäden, zur Erhaltung der Artenvielfalt oder zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.

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