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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 4 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Begriff

Jagdplanung
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Art. 4 KJV · Begriff

1. Die Jagdplanung umfasst die Grundlagenbeschaffung, das Erstellen der Abschusspläne und eine Erfolgskontrolle.

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