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Art. 32 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Vollzug

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Vollzug und Rechtsmittel
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Art. 32 KJV · Vollzug

1. Die Regierung regelt das Verfahren im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung. Sie bestimmt namentlich die anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur

a) Wildschadenverhütung im Bereich der Landwirtschaft;

b) Begrenzung und Behebung von Wildschäden im Bereich der Forstwirtschaft.

2. Das zuständige Departement wählt die Schätzungsorgane für die Schätzung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.

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