740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 32 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Vollzug
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Vollzug und Rechtsmittel
Art. 32 KJV · Vollzug
1. Die Regierung regelt das Verfahren im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung. Sie bestimmt namentlich die anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur
a) Wildschadenverhütung im Bereich der Landwirtschaft;
b) Begrenzung und Behebung von Wildschäden im Bereich der Forstwirtschaft.
2. Das zuständige Departement wählt die Schätzungsorgane für die Schätzung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.