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Art. 31 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Vorsorgliche Massnahmen

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
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Art. 31 KJV · Vorsorgliche Massnahmen

1. Das zuständige Departement kann von sich aus oder auf Gesuch der Waldeigentümer jederzeit vorsorgliche Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden anordnen, sofern diese Massnahmen vordringlich sind, nicht bereits im Rahmen von Forst- und Hegeprojekten oder in Konzepten gemäss Artikel 27 dieser Verordnung vorgesehen sind und kein Ausschlussgrund gemäss Artikel 30 dieser Verordnung vorliegt.

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