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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 30 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Ausschluss von Beiträgen

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
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Art. 30 KJV · Ausschluss von Beiträgen

1. Keine Beiträge werden entrichtet, wenn

a) der Waldeigentümer angeordnete oder empfohlene Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht umgesetzt hat;

b) Pflanzungen nicht mit standortgemässen Baumarten und nicht nach forstökologischen Erkenntnissen angelegt worden sind;

c) Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.

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