740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 30 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Ausschluss von Beiträgen
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
Art. 30 KJV · Ausschluss von Beiträgen
1. Keine Beiträge werden entrichtet, wenn
a) der Waldeigentümer angeordnete oder empfohlene Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht umgesetzt hat;
b) Pflanzungen nicht mit standortgemässen Baumarten und nicht nach forstökologischen Erkenntnissen angelegt worden sind;
c) Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.