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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 3 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Gleichstellung der Geschlechter

Gegenstand und Geltungsbereich
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Art. 3 KJV · Gleichstellung der Geschlechter

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

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