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740.010 KJVOCC CH-GR

Art. 29 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Beiträge des Kantons

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
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Art. 29 KJV · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie an Einzelschutzmassnahmen einen Beitrag von 40 Prozent unter Vorbehalt von Artikel 30 Litera c dieser Verordnung.

2. ...

3. Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind und der Waldeigentümer die Restkosten übernimmt.

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