740.010
KJVOCC
CH-GR
Art. 29 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Beiträge des Kantons
Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
Art. 29 KJV · Beiträge des Kantons
1. Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie an Einzelschutzmassnahmen einen Beitrag von 40 Prozent unter Vorbehalt von Artikel 30 Litera c dieser Verordnung.
2. ...
3. Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind und der Waldeigentümer die Restkosten übernimmt.