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Art. 28 Kantonale Jagdverordnung (KJV) - Genehmigung der Konzepte

Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung - Forstwirtschaft
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Art. 28 KJV · Genehmigung der Konzepte

1. Die Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden werden vom zuständigen Departement genehmigt. Die Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.

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